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Grundstufe

  • Überprüfen des Fahrzeugs, Einsteigen, Einstellung, Vorbereitung
  • Erklärung der Kontrolleinrichtungen
  • Lenkübungen, Anfahrübungen, Bremsen, Schalten
  • Minimum in der Sicherheit in der Fahrzeugbedienung

Aufbaustufe

  • Bewegen des Fahrzeugs im einfachen Verkehr, Blinktechnik, Einordnen, Abbiegevorgänge
  • die sogenannten "Grundfahraufgaben": rückwärts Fahren, Parken, Wenden
  • Automatisieren verschiedener Fahrmanöver und Handlungsabläufe

Leistungsstufe 1

  • Einbeziehen der Verkehrs- und Vorfahrtregeln, Verkehrszeichen
  • Beurteilung des Verhaltens der anderen Verkehrsteilnehmer
  • Partnerschaftliches Fahren
  • Umweltfreundliches und energiesparendes Fahren
  • Festigung der Fahrzeugbedienung
  • Heranführen an schwierige Verkehrssituationen
  • (nicht erforderlich bei Klassen L und AM)
  • 4 Autobahnfahrten
  • 5 Überlandfahrten
  • 3 Fahrten bei Dämmerung und Dunkelheit
  • Für Sonderklassen, wie z.B. C/CE D/DE bitte nachfragen

Leistungsstufe 2

  • selbständiges, sicheres fahren auch im dichten Verkehr, Fahren nach Wegweisern
  • Wiederholung, eventuell Korrektur des bisher Gelernten (z.B. Grundfahraufgaben)
  • sichere Fahrzeugbeherrschung in schwierigen Situationen
  • rechtzeitige Gefahrenerkennung, vorausschauendes Fahren
  • richtiges Reagieren auf Fehlverhalten anderer

Leistungsstufe 3

  • Früfungssimulation
  • Fahren unter Stress
  • Vermeidung/Abbau von Stressfaktoren während der Fahrt


Das Prinzip lautet immer: vom Einfachen zum Schweren, vom Bekannten zum Unbekannten.

Die Hilfestellung des Fahrlehrers nimmt zum Ende der Ausbildung hin ab. Um im heutigen Straßenverkehr bestehen zu können, muss man schon einige Übungsstunden absolvieren.

Wie viele Stunden der Einzelne benötigt, lässt sich vor der Ausbildung nicht sagen. Auf jeden Fall darf der Fahrlehrer die Ausbildung erst dann abschließen, wenn der Fahrschüler die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, die in der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung (§ 6 Abs.1) gefordert werden.

Man spart am falschen Platz, wenn man mit Fahrstunden geizt. Wenn man es genau betrachtet, bedeutet jede zusätzliche Übungsstunde mehr Routine und damit mehr Sicherheit beim Fahren. Das verhütet vielleicht den schweren Unfall, der mit weniger Übung passiert wäre. Gerade die letzten Stunden vor der Prüfung sind die wertvollsten.

Natürlich muss die Anzahl der Fahrstunden im Rahmen bleiben. Unser Motto: Sowenig wie möglich! ABER: Soviel wie nötig! Wer mit den Minimalstunden unbedingt zur Prüfung will, besteht vielleicht mit Glück die Prüfung, er braucht aber später noch mehr Glück um unfallfrei durch die ersten Monate zu kommen. Es ist leider eine traurige Wahrheit, dass die Fahranfänger überdurchschnittlich hoch an schweren Unfällen beteiligt sind. 


HIER ZUR ÜBERSICHT ÜBER DIE FAHRERLAUBNISKLASSEN



Klasse B

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) 

  • mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer  dem Fahrzeugführer

auch mit Anhänger

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg oder
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt


Klasse B96

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit

  • zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg

Fahrerlaubnis bei der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.


Klasse B196

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland auch zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) der Klasse A1


Klasse BE

Zugfahrzeuge der Klasse B in Kombination mit Hänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg



Klasse AM

Leichte zweirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e-B (Mopeds) mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
  • einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm 
  • einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW

Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 ccm (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 ccm /bei Selbstzündungsmotoren) und
  • einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW (Klasse L6e-A) bzw. 6 kW (Klasse L6e-B) und
  • einer Masse in fahrbereitem Zustand < 425 kg,
  • höchstens zwei Sitzplätzen einschl. Fahrersitz


Klasse A1

Krafträder mit

  • Hubraum von nicht mehr als 125 ccm,
  • Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,  

auch mit Beiwagen

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

  • symmetrisch angeordneten Rädern und 
  • Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von bis zu 15 kW


Klasse A2

Krafträder mit

  • Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,

auch mit Beiwagen.


Klasse A

Krafträder mit

  • Hubraum von mehr als 50 ccm oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit 

  • Leistung von mehr als 15 kW

oder

  • mit symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • baubedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von mehr als 15 kW

 

 


 

Klasse C

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit

  • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.


Klasse CE

Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

 



Klasse D

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.


Klasse DE

Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg 



Klasse T

  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)


Klasse L

  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
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